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Charterbedingungen

 

Allg.Bedingungen gem. Yacht-Pool „FAIRCharter 09“

 

 

I. Charterpreis

 

Der Charterpreis umfasst die Nutzung der Yacht (+ Zubehör) durch den Charterer, deren natürlichen Verschleiß (z.B. Schäden aufgrund von Materialermüdung), die Betreuung sowie Abgaben, Gebühren und Steuern am ständigen Liegeplatz (Ausnahme: Transitlog, Permit), sowie die Haftpflicht- und Kaskoversicherung

der Yacht.

 

II. Pflichten des Vercharterers

 

Der Vercharterer verpflichtet sich gegenüber dem Charterer:

1. die Charteryacht zu dem vereinbarten Termin nach vollständiger Zahlung des Charterpreises in einem seetauglichen,   ordentlichen altersgemäßen Pflege- und Technikzustand zu übergeben (hierbei zu beachten: Wartungsdaten insbesondere der Rettungsinsel, Notsignale)

2. die Bordunterlagen (wichtig: aktualisierte Seekarten) auszuhändigen, die das erlaubte und von den Versicherungen gedeckte Seegebiet und die Fahrzeiten präzisieren.

3. Ausfallzeiten zurückzuerstatten, wenn der Charterer die Yacht aufgrund eines Mangels nicht mehr (auch nur teilweise) nutzen kann. Keine Rückerstattung erfolgt, wenn der Charterer den Ausfall selbst zu vertreten hat (z.B. durch einen von ihm verursachten Schaden).

4. für den Charterer während der Charterzeit über Telefon oder Funk zumindest zu den üblichen Bürozeiten erreichbar sein.

Die Bedienungsanleitungen müssen in englischer oder in der Landessprache des Charterers vorliegen.

5. Die Höhe der Haftpflichtversicherung beträgt für Personen- und Sachschäden mindestens € 1 Mio.

Ein Selbstbehalt wird nicht angerechnet.

 

III. Führerscheine, Befähigungsnachweise

 

Der Charterer (Skipper) versichert, dass er den für das Fahrtgebiet entsprechenden Sportbootführerschein besitzt oder von einem Crewmitglied als Schiffsführer mit entsprechendem Befähigungsnachweis begleitet wird, außerdem, dass er oder sein Skipper alle erforderlichen navigatorischen und seemännischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, um die gecharterte Yacht für die geplanten Fahrten in offenen Gewässern unter Segeln und/oder Motor unter Berücksichtigung der Verantwortung für Crew und Material sicher zu führen. Der Charterer verpflichtet sich weiter, die gecharterte Yacht wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln sowie unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen der befahrenen Reviere zu benutzen.

Der Vercharterer ist berechtigt, vor Übergabe der Charteryacht die

Fähigkeit des verantwortlichen Schiffsführers zur Schiffsführung zu überprüfen. Er kann zu diesem Zweck bereits im Vorfeld bei Vertragsabschluss Nachweise über die bisherigen Schiffsführererfahrungen verlangen und sich die für das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse und Fahrtgebiet erforderlichen Führerscheine oder Befähigungsnachweise zeigen lassen.

Bei ganz offensichtlicher Unfähigkeit an der Eignung zur sicheren Führung von Charteryacht und Crew kann der

Vercharterer dem Charterer auf dessen Kosten einen Skipper beistellen oder vermitteln. Ist dies nicht möglich oder ist der Charterer hiermit nicht einverstanden, kann der Vercharterer die Übergabe der Yacht verweigern; der entrichtete Charterpreis wird in diesem Fall nur bei erfolgreicher Weitervercharterung zum ursprünglich vereinbarten Charterpreis zurückgezahlt. Ist die Weitervercharterung nur zu einem geringeren Preis möglich, hat der Vercharterer Anrecht auf die entsprechende Differenz.

 

      Wichtig: Der Charterer/Schiffsführer trägt hierfür sowie für Crew, Schiff, Ausrüstung und

      Inventar die volle Verantwortung gegenüber dem Vercharterer und dem Versicherer.

 

IV. Leistungsstörungen (Chartervertrag)

 

1) Rechte des Charterers

a) Stellt der Vercharterer die Charteryacht nicht spätestens 4 Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur

Verfügung, ist der Charterer zur anteiligen Minderung des Charterpreises für die Ausfallzeit pro angefangenem Tag berechtigt.

Gleiches gilt auch für notwendige Reparaturen, unabhängig von einem Verschulden des Vercharterers. Der Charterer kann auch wahlweise bei voller Erstattung der geleisteten Zahlungen vom Vertrag zurücktreten, wenn seit dem vereinbarten Übergabetermin mehr als 24 Stunden verstrichen sind; diese Frist verlängert sich bei einer Charterdauer von mindestens 10 Tagen auf 48 Stunden. Der Vercharterer ist berechtigt, eine zumutbare, den Bedürfnissen des Charterers ebenso gerecht werdende und objektiv gleichwertige Ersatzyacht zu stellen. Steht bereits vor Beginn

der Charter fest, dass das Schiff nicht termingerecht zur Verfügung stehen wird und übergeben werden kann, hat der Charterer das Recht, bereits vor Charterbeginn vom Vertrag zurückzutreten.

b) Bei negativen Abweichungen der Charteryacht, deren Ausrüstung oder Zubehör vom vertraglich vereinbarten Zustand

(Mängel) ist der Charterer stets zu angemessener Minderung des Charterpreises berechtigt, zum Rücktritt jedoch nur dann, wenn die Charteryacht dadurch in ihrer Seetüchtigkeit beeinträchtigt ist oder korrektes Navigieren unter Anwendung üblicher Navigationsmethoden objektiv deutlich erschwert wird und dadurch die Gefahren für die Sicherheit von Schiff und Mannschaft nicht nur unerheblich ansteigen.

c) Hat der Vercharterer die Leistungsstörung nicht zu vertreten, bestehen hinsichtlich einer Freistellung des Charterers für Folgeschäden (z.B. Reise- /Übernachtungskosten) keine weitergehenden Ansprüche gegen den Vercharterer; dieser tritt jedoch etwaige Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten an den Charterer ab. Der Vercharterer muss den Charterer über solche Vorkommnisse und die möglichen Folgen umfassend unverzüglich in Kenntnis setzen. Minderung und Rücktritt muss der Charterer durch einseitige Erklärung gegenüber dem Vercharterer geltend machen und entsprechend begründen.

2) Stornierungsregelungen: Tritt der Charterer vom Chartervertrag zurück, so fallen die vereinbarten Stornierungskosten an. Kann der Charterer den Törn nicht antreten, muss er dies dem Vercharterer unverzüglich schriftlich oder per Fax verbindlich mitteilen, wobei es auf den Zeitpunkt des entsprechenden Zugangs beim Vercharterer ankommt. Gelingt eine Ersatzcharter zu gleichen Bedingungen, so erhält der Charterer seine bisher geleisteten Zahlungen abzüglich

einer Bearbeitungs-gebühr in Höhe von € 150.- zurück. Der Charterer kann nur mit Einverständnis und schriftlicher

Zustimmung des Vercharterers einen geeigneten Ersatzcharterer stellen, der den Vertrag übernimmt. Bei einer Ersatzcharter zu Preisnachlässen oder für einen kürzeren Zeitraum ist der jeweilige Differenzbetrag zuzüglich der Bearbeitungsgebühr fällig. Wurden vertraglich unterschiedliche Übergabe- und Rücknahmehäfen oder ausländische Häfen vereinbart, erhöht sich die Entschädigung um jeweils 20 %. Der Vercharterer kann bei nicht termingerechter

Begleichung der entstandenen Kosten vom Vertrag zurücktreten und behält sich ausdrücklich vor, weitere Schadens-ersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages geltend zu machen. In allen übrigen Fällen hat der Vercharterer Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Charterpreis. Der Abschluss einer Charter-Rücktrittsversicherung wird deshalb ausdrücklich empfohlen.

3) Rechte des Vercharterers: Erfolgt die Rückgabe nicht bis spätestens 2 Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt der Übergabe, kann er vom Charterer die anteilige Fortzahlung des Charterpreises pro angefangenem Tag verlangen. Der Charterer ist verpflichtet, eine pünktliche Rückgabe zu gewährleisten. Er hat hierbei die üblichen örtlichen Wind- und Wetterbedingungen im Vorhinein zu berücksichtigen, witterungsbedingte Schwierigkeiten

in seine Planung mit einzubeziehen und die Yacht in ausreichender Nähe zum Rückgabeort zu halten. Bei entsprechendem Verschulden oder eigenmächtigem Handeln kann der Vercharterer Schadenersatz fordern. Dies gilt nicht, wenn aufgrund gefährdender Wetter-/Seeverhältnisse (plötzliche Verschlechterung) eine termingemäße

Rückgabe im Sinne einer Risikobeschränkung nicht möglich ist. Verlässt der Charterer die Charteryacht an einem

anderen Ort als dem vereinbarten Rückgabeort, trägt er die Kosten der Rückführung zu Wasser oder zu Land, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Vercharterer ist in allen Fällen unverzüglich zu informieren. Der Charterer kann in allen Fällen den Nachweis erbringen, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.

 

V. Stornoregelung

 

Tritt der Charterer vom Chartervertrag zurück, so fallen Stornierungskosten (siehe Vertrag) bezogen auf den Charterpreis an. Für Leistungen, die durch den Wegfall der Charter ebenfalls entfallen, werden keine Stornokosten berechnet, wie z. B. Reinigung, Kautionsabgeltung, Bettwäsche, Sonderausstattung u. dgl.

 

Der Abschluss einer Reise-/ Charterrücktrittskostenversicherung bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterzeich-nung wird ausdrücklich empfohlen.

 

VI. Zahlungsmodalitäten

 

Die Entrichtung des Charterpreises erfolgt in Teilzahlungen (wie im Vertrag vereinbart).

Erfolgen die vereinbarten Zahlungen nicht termingerecht, ist der Vercharterer nach fruchtloser Mahnung berechtigt, vom

Chartervertrag zurückzutreten und die Yacht anderweit zu verchartern. Ausfallbeträge hat der Charterer zu ersetzen. Der Vertrag wird gültig, wenn dem Vercharterer oder dem Vermittler ein unterschriebenes Vertragsexemplar innerhalb 10 Tagen nach Ausstellungsdatum eingereicht wird.

 

Die vollständige Bezahlung der Charter an den Vercharterer wird dem Charterer durch Übersendung des “Bordpasses” bestätigt.

 

VII. Crewliste

 

Der Charterer hat spätestens 4 Wochen vor Charterbeginn dem Vercharterer alle mitfahrenden Personen (Crew) anhand beigefügter Liste zu benennen.

 

VIII. Übernahme der Charteryacht

 

Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Der Vercharterer oder dessen Beauftragter übergibt dem Charterer die Charteryacht segelklar und auch sonst in einwandfreiem Zustand, innen sowie außen gereinigt, mit angeschlossener Gasflasche (+ Reserveflasche) und voll getankt mit vollem Ersatztreibstoffkanister. Der Schiffszustand, alle technischen Funktionen (insbesondere Segel, Lichter und Motor) und die Vollständigkeit von Zubehör und Inventar werden anhand eines Ausrüstungsverzeichnisses und mithilfe einer Checkliste von beiden Vertragspartnern im Rahmen einer Einweisung ausführlich überprüft. Der Vercharterer sichert zu, dass Yacht und ihre Ausrüstung die Erfordernisse der in dem vereinbarten Charterfahrtgebiet geltenden Gesetze und Vorschriften erfüllt. Die Seetauglichkeit von Charteryacht und Ausrüstungsgegenständen wird anschließend vor Übergabe durch Unterzeichnung verbindlich

von beiden Parteien bestätigt. Nach diesem Zeitpunkt können Einwendungen nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden.

Dies gilt nicht, wenn und soweit bei Übergabe verborgene Mängel vorgelegen haben, selbst wenn den Vercharterer hierbei kein Verschulden trifft. Eine Übernahme der Yacht darf der Charterer nur verweigern, wenn die Seetüchtigkeit erheblich gemindert ist, nicht bei nur unwesentlichen Abweichungen oder Mängeln.

Der Vercharterer hat mit den Schiffspapieren den Nachweis zu erbringen, dass die Yacht gemäß Chartervertrag haftpflichtversichert und die Prämie bezahlt ist.

 

IX. Pflichten des Charterers

 

Der Charterer hat gegenüber dem Vercharterer folgende Pflichten:

1. alle Crewmitglieder spätestens 4 Wochen vor Charterbeginn zu benennen (Erstellen einer Crewliste);

2. das Schiff am vereinbarten Rückgabeort bereits 1-2 Stunden vor Vertragsablauf zum Auscheck bereit zu halten;

3. die vereinbarte Charterdauer ohne Abstimmung mit dem Vercharterer nicht eigenmächtig zu verlängern;

4. die Yacht in den letzten 24 Stunden vor Charter-ende in ausreichender Nähe zum Rückgabehafen zu halten, damit auch bei widrigen Umständen (schlechtes Wetter, Einwehen etc.) die rechtzeitige Ankunft gewährleistet ist.

Witterungseinflüsse berühren die Pflicht zur pünktlichen Rückgabe nicht, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor. Bei absehbarer Verspätung der Rückgabe ist der Vercharterer unverzüglich zu informieren.

5. den Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Törn an einem anderen Ort als dem Rückgabehafen beendet werden muss. In diesem Fall obliegt es dem Charterer, für das Schiff zu sorgen oder durch ausreichend qualifizierte Personen sorgen zu lassen, bis der Vercharterer das Schiff übernehmen kann. Die Charter endet erst mit der Übernahme, der Charterer hat die entstehenden Kosten zu tragen.

6. Charteryacht und Ausrüstung sorgsam und nach den Regeln ordentlicher Seemannschaft zu behandeln.

7. sich vor Törnbeginn mit den technischen und allen anderen Einrichtungen der Yacht vertraut zu machen, die an Bord befindlichen Bedienungsanleitungen zu beachten und über die Besonderheiten des Fahrtgebiets eingehend zu informieren (Strömungen, veränderte Wasserstände bei Starkwind, Fallwinde, Düseneffekte etc).

8. turnusgemäß anfallende Kontroll- und Wartungsmaßnahmen vorzunehmen, insbesondere Ölstand und Kühlwasser-stand des Motors täglich zu prüfen, Bilgen täglich zu kontrollieren und ggf. zu warten.

9. ein Logbuch zu führen, in das Aufzeichnungen über Wetterberichte, alle festgestellten Schäden an Yacht und

Ausrüstung, Grundberührungen und besondere sonstige Vorfälle (Tampen in Schraube etc.) einzutragen sind.

10. wenn und soweit vorhanden, ein Funkbuch sowie ggf. ein Zoll- und Anschreibebuch gewissenhaft zu führen.

11. jede Grundberührung ist sofort zu melden und bei Verdacht einer Beschädigung der Charteryacht sofort den nächsten Hafen anzulaufen, und eine Untersuchung durch einen Taucher, und nach Rücksprache mit dem Vercharterer und auf dessen Anweisung hin ggf. Kranen oder Aufslippen zu veranlassen.

12. besondere Wind- und Wetterbedingungen zu beachten, bei Nachtfahrten besondere Umsicht walten zu lassen.

13. nur unter Maschine in Häfen einzulaufen und aus Häfen auszulaufen, unter Maschine jedoch nur zu fahren, soweit und solange dies nötig ist (keinesfalls aber mit Segeln mit Lage von mehr als 10 Grad Krängung!).

14. die Charteryacht nur mit geeigneten, sauberen und nicht abfärbenden Bootsschuhen zu betreten.

15. Schlepphilfe anderen nur im Notfall zu gewähren, die Charteryacht nur im Notfall schleppen zu lassen, eigene

Tampen/Leinen zu verwenden, nur an Klampen, Winschen oder Mastfuß zu belegen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- und Bergekosten zu treffen, es sei denn, der Helfende verweigert andernfalls seine Hilfe.

16. die gesetzlichen Bestimmungen der Aufenthalts- und Durchfahrts- oder Gastländer zu beachten, sich nach etwa erforderlichen Lizenzen oder Fahrtenberechtigungen vorab zu erkundigen.

17. stets ordnungsgemäß ein- und auszuklarieren und anfallende Hafengebühren ordnungsgemäß zu entrichten 18. einen Diebstahl der Yacht oder von deren Zubehör unverzüglich auf der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen.

19. die Charteryacht nicht an Dritte weiterzugeben oder weiterzuvermieten.

20. nicht mehr Personen, als zulässig bzw. vereinbart (Crew) sowie keine Tiere mit an Bord zu nehmen.

21. keine Veränderungen an Schiff und Ausrüstung vorzunehmen.

22. Es ist untersagt ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vercharterers:

- undeklarierten zollpflichtigen Waren oder gefährliche Güter oder Stoffe mitzuführen,

- an Regatten teilzunehmen,

- auf eine geschützten Hafen bei angesagten Windstärken ab konstant 7 Bft auszulaufen,

- die Yacht zu Schulungszwecken, entgeltilichen Transport etc., zu nutzen.

23. Der Vercharterer hat das Recht, das Fahrtgebiet bei unsicheren/ ungewöhnlichen Navigationsbedingungen zu begrenzen oder ein Nachtfahrverbot auszusprechen. Das im Vertrag bezeichnete Gebiet darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vercharterers verlassen werden. Der Charterer bzw. Schiffsführer ist für die Führung der Yacht verantwortlich und haftet gegenüber dem Vercharterer bzw. Versicherer für Schäden, die aus der Missachtung der gebotenen Verhaltensregeln herrühren. Die Crewmitglieder gelten im Rahmen dieses Vertrags als Erfüllungsgehilfen des Charterers und/oder Schiffsführers.

 

X. Rücknahme der Charteryacht

 

Der Charterer übergibt dem Vercharterer oder dessen Beauftragten die Charteryacht segelklar, in nach Checkliste

gestautem Zustand, innen sowie außen gereinigt, mit angeschlossener Gasflasche (+ Reserveflasche) und voll getankt (+ Ersatztreibstoffkanister). Der Vercharterer ist berechtigt, verbrauchtes und nicht wieder aufgefülltes Material (z.B. Treibstoffe) auf Kosten des Charterers zu ersetzen und die Kosten pauschal zu ermitteln und die Reinigung auf Kosten des Charterers durchführen zu lassen, wenn vereinbart. Die Reinigung kann vertraglich gegen Aufpreis vereinbart werden. Der Charterer ist gehalten, die Charteryacht so rechtzeitig (mind. 1-2 Stunden vor dem Rücknahmezeitpunkt) an den Liegeplatz zu bringen, dass ein ausführliches Auschecken und Reinigen möglich ist. Beide Parteien

überprüfen gemeinsam den Schiffszustand und die Vollständigkeit der Ausrüstung. Bereits bei Verdacht auf Beschädigung der Yacht hat der Charterer dies dem Vercharterer mitzuteilen und verloren gegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Ausrüstungsgegenstände bei der Rückkehr sofort anzuzeigen.

Charterer und Vercharterer erstellen eine Mängel- und Verlustliste und errichten anschließend anhand dieser sowie der Checkliste ein Protokoll, das nach Unterzeichnung durch beide Parteien verbindlich ist. Verweigert der Vercharterer die Erstellung eines Abnahmeprotokolls, gilt die Yacht als mangelfrei übergeben. Nach diesem Zeitpunkt können Einwendungen nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden; dies gilt nicht, wenn und soweit bei Rücknahme verborgene Mängel vorgelegen haben, deren Bestehen der Charterer infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger

Handlung zu vertreten hat. Insbesondere ist der Vercharterer nicht berechtigt, für nachträglich festgestellte Schäden die Kaution einzubehalten.

Art, Umfang und Höhe von Schäden, deren Behebung erst zu einem späteren Zeitpunkt und ggf. nach weiteren Einsätzen der Charteryacht erfolgen kann oder soll, sind genau zu dokumentieren und für beide Parteien verbindlich.

 

XI. Schäden (an der Charteryacht)

 

Schadenfolgen, Verhaltenspflichten, Haftung Schäden, Kollisionen, Havarien, Manövrierunfähigkeit, Betriebsstörun-gen,

Beschlagnahmung der Yacht oder sonstige Vorkommnisse hat der Charterer dem Vercharterer unverzüglich mitzuteilen. Der Charterer muss wie auch der Vercharterer stets für Anweisungen bzw. Fragen erreichbar sein. Schäden, die auf normalem Verschleiß oder Materialer-müdung beruhen, kann der Charterer bis zu einer Höhe von € 150.- ohne Rücksprache beheben lassen und erhält die ausgelegten Beträge unter Quittungsvorlage vom Vercharterer ersetzt. Bei Aufwendungen, die diese Summe übersteigen, informiert der Charterer, außer in Notfällen oder bei Gefahr im Verzug, den Vercharterer und gibt in Absprache mit diesem Reparaturen in Auftrag, dokumentiert und überwacht sie, und

tritt, wenn erforderlich, finanziell in Vorlage. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Der Charterer hat alles zu unternehmen, was den Schaden und seine Folgen (z.B. Ausfall) mindert. Lässt sich ein Schaden nicht vor Ort beheben, kann der Charterer nach Aufforderung durch den Vercharterer verpflichtet sein, vorzeitig (möglichst 24 Stunden vor Übergabe) zurückzukehren, wenn dies den Umständen nach vertretbar und zumutbar ist. Hat der Vercharterer die Schäden zu vertreten, wird der Charterpreis für jeden angebrochenen Ausfalltag tagesanteilig erstattet. Hat der

Vercharterer den Ausfall nicht zu vertreten, sind weitergehende Schadensersatzansprüche des Charterers ausgeschlossen.

Kosten für die Reparatur von Sachschäden an der Charteryacht oder an Ausrüstungs-gegenständen, die der Charterer, der Schiffsführer oder die Crew schuldhaft verursacht haben, trägt der Charterer bis zur Höhe seiner Kaution selbst. Schäden, die darüber hinausgehen, sind vom Kaskoversicherer gedeckt, es sei denn, Schiffsführer und/oder Crew handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig oder verstoßen gegen die Regelungen des Chartervertrages, die kausal mit dem eingetretenen Schadenereignisses zusammen hängen. Dies gilt nicht für Verschleißschäden (z.B. aufgehende Nähte bei Segeln) oder Schäden, für die den Schiffsführer und seine Crew kein Verschulden trifft.

 

XII. Haftung des Charterers im Übrigen

 

Der Charterer haftet für alle von ihm oder seiner Crew schuldhaft verursachten Schäden an Dritten sowie an der Charteryacht, deren Ausrüstung oder Zubehör, insbesondere auch für solche Schäden, die auf fehlerhafte Bedienung oder mangelhafte Wartung (wenn und soweit Aufgabe des Charterers) der an Bord befindlichen Aggregate zurückzuführen sind. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet er auch für die Inanspruchnahme

durch den Kaskoversicherer (Regress). Wenn und soweit ihn ein Verschulden trifft, haftet der Charterer auch für alle Folge- und Ausfallschäden (z.B. bei Beschlagnahme), gem. den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes. Stellt der Vercharterer einen professionellen Skipper, ist diesr für die Führung der Yacht verantwortlich und haftet für Schäden, die durch ihn verursacht werden, nicht aber für solche, die durch die Gäste (mit)verursacht

werden. Für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Charterers oder seiner Crew, für das der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, ohne dass diesen in irgendeiner Form selbst ein (Mit)Verschulden trifft, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei. Mehrere Charterer haften gesamtschuldnerisch. Der Charterer haftet in vollem Umfang für Schäden, die in kausalem Zusammenhang mit falschen Angaben über die Fähigkeit zur Schiffsführung stehen.

 

XIII. Haftung des Vercharterers

 

Der Vercharterer haftet aus dem Chartervertrag selbst für Verlust oder Schäden am Eigentum des Charterers oder der Crew sowie bei Unfällen nur dann, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fallen, nicht aber bei Verfügungen von hoher Hand und höhere Gewalt etc. Er haftet für solche Schäden, deren Ursache in Ungenauigkeiten, Veränderungen oder Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z.B. Seekarten, Handbücher, Kompass,

Funkpeiler usw. liegt nur dann, wenn er den Charterer oder verantwortlichen Schiffsführer bei Übergabe der Yacht nicht ausdrücklich auf diese Möglichkeit sowie dessen mitwirkende Pflicht zur Überprüfung hingewiesen hat. Von allen Vereinbarungen unberührt bleiben jedoch Schadenersatzansprüche aus der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung und

für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vercharterers beruhen.

 

XIV. Versicherungen (Charteryacht)

 

Für die Charteryacht besteht eine Kaskoversicherung für Sachschäden an Schiff und Ausrüstungsgegenständen sowie eine Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung pauschal für Personen- und Sachschäden. Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung ist mindestens eine Million Euro. Personenschäden durch Unfälle an Bord, Schäden an mitgeführten Gegenständen von Skipper und Crew, sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden sind durch diese Versicherungen nicht gedeckt, so dass hierfür grundsätzlich nicht der Vercharterer sondern der Charterer bei entsprechendem Verschulden selbst haftet. Der Abschluss einer Kasko- Versicherung führt zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers durch den Vercharterer für Schäden, die der Versicherer aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Missachtung der Regelungen des Chartervertrages (z.B. Überschreiten des vereinbarten

Fahrtgebietes) nicht übernimmt oder hinsichtlich derer der Kaskoversicherer selbst Regress nehmen kann. Die Vercharterung findet nach den im Charterfahrtgebiet bestehenden Rechtsvorschriften statt.

 

XV. Kaution (Regelungen, Besonderheiten)

 

Der Charterer hinterlegt –wenn nicht anders vereinbart- bei Übergabe vor Ort eine Kaution gemäß Chartervertrag. Die Kaution ist in bar oder mit Kreditkarte zu hinterlegen bei Übergabe der Yacht oder vorab per Überweisung. Maximal bis zu dieser Höhe haftet er je Chartertörn Schadenereignis ausschließlich für Sachschäden an der Charteryacht und deren Zubehör, verlorene Ausrüstung und Diebstahl, die durch ihn oder seine Crew verschuldet worden sind;

dies gilt nicht in Bezug auf Wertminderungen durch gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß. Im Falle höherer Gewalt gilt dies nur, wenn und soweit das Risiko schuldhaft erhöht worden ist (z.B. Auslaufen bei Sturmwarnung). Die hinterlegte Kaution ist bei Rücknahme der Yacht und schadenfreiem Verlauf der Charter sofort zur Rückzahlung fällig. Kann oder soll eine etwaige Reparatur erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen und ist nach Schätzung der Schadenhöhe absehbar, dass die Aufwendungen weniger als die Hälfte des hinterlegten Betrages ausmachen werden,

so ist wenigstens der hälftige Anteil sofort zur Rückzahlung fällig.

 

XVI. Weitere Vereinbarungen, Allgemeines, Hinweise

 

1) Preisliste, Abweichungen, Änderungen

Bei Zweifeln oder Unklarheiten gelten die Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste des Vercharterers. Für den Fall, dass sich Steuern, Gebühren oder Abgaben, welche im Charterpreis von Gesetzes wegen enthalten sind, erhöhen oder verringern, ohne dass die Parteien hierauf Einfluss haben, erklären sich Vercharterer und Charterer mit einer entsprechenden Anpassung des Vertrags einverstanden.

2) Abweichende Charterverträge / zu unterzeichnende Zweitverträge vor Ort

Aufgrund von Vorschriften im Land des Vercharterers kann es sein, dass der Charterer einen Chartervertrag an Bord haben muss, der in der Sprache des Gastlandes abgefasst ist.

3) Rechtliche Einordnung / Haftung der Beteiligten (Vermittler/Vercharterer/Veranstalter):

Wird der Charter-vertrag über eine Charteragentur abgeschlossen, so tritt diese als Vermittler zwischen Charterer und Vercharterer auf. Eine Haftung der vermittelnden Agentur erfolgt ausschließlich im Rahmen der Aufgaben und Verantwortung eines Vermittlers aus dem mit dem Charterer bestehenden Vertragsverhältnis. Der Vermittler handelt in diesem Vertrag, sowie bei etwaigen künftigen Vertragsänderungen und einseitigen Erklärungen des Charterers

an den Vercharterer als Bevollmächtigter im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Vercharterers und ist inkassoberechtigt.

 

XVII. Schlussbestimmungen

 

(anwendbares Recht, salvatorische Klausel)

 

Charterer und Vercharterer erklären in Übereinstimmung mit dem Vermittler, dass ein vor Ort zwischen Vercharterer und Charterer unterzeichneter weiterer Vertrag keine Wirkung für und gegen den Vermittler entfaltet, was dessen Verantwortlichkeit in Bezug auf die konkrete Nutzung der gecharterten Yacht anbetrifft.

Mündliche Zusagen oder Nebenabreden sind für beide Parteien nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig, ungültig oder rechtsunwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

 

Sondervereinbarung:

Besondere Bedingungen MAGNA-YACHTCHARTER

 

zu IV: Leistungsstörungen (Chartervertrag)

 

Schadenansprüche auf Grund von fehlenden oder defekten Ausrüstungsgegenständen werden wertmäßig in prozentualer Relation des Kaufpreises der Yacht/ des Wochenpreises/ des Tagespreises abgegolten.

 

zu VIII: Übernahme der Yacht

 

Treibstoffkanister sowie Außenbordkanister werden nicht gefüllt übergeben. Nach der Funktionskontrolle des Fäkalientanks beim Check-In werden keine Reklamationen für verstopfte Fäkalientanks während des Charters bzw. beim Check-Out anerkannt.

 

zu IX: Pflichten des Charterers

 

Ab einer Windgeschwindigkeit mit angesagten Spitzenböen von mehr als 25 Knoten ist den Aufforderungen des Basisleiters Folge zu leisten, ob ausgelaufen werden darf bzw. anzulegen ist. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, so entfallen alle Ansprüche aus daraus erfolgenden Schäden, gegen den Vercharterer und der Versicherung.

Die Batterie ist täglich aufzuladen, durch Landstrom oder durch Starten des Motors unter Leerlauf (z.B. für Kühlschrank).

Es dürfen nur so viele Crewmitglieder mitgenommen werden, wie gemäß Chartervertrag und/oder für die gecharterte Yacht zugelassen sind.

 

zu X: Rücknahme der Yacht

 

Treibstoffkanister und Außenbordkanister brauchen nicht gefüllt übergeben zu werden.

Dagegen muss die Yacht vollgetankt zurückgegeben werden. Das Personal der Charterfirma ist nicht dazu verpflichtet die Betankung durchzuführen.

Daher ist vom Vercharterer Sorge zu tragen frühzeitig zu tanken.

 

zu XI Schäden an der Charteryacht

 

Der Charterer hat bei etwaigen Schäden oder Problemen die Basis zu informieren und deren Anweisungen Folge zu leisten. Wenn dies nicht passiert hat der Charterer keine weiteren Ansprüche gegen den Vercharterer und evt. auch gegen den Versicherungen.

 

zu XIII: Haftung des Vercharterers

 

Der Vercharterer verpflichtet sich selbst über die Ungenauigkeiten bzw. Veränderungen und Fehler von nautischen Hilfsmitteln beim Stützpunkt zu informieren. Für unterlassene oder fehlerhafte Informationen ist der Vercharterer frei, sofern dies nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte. 

 

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